Was ist im Landschaftsschutzgebiet erlaubt?
Im Landschaftsschutzgebiet (§ 26 BNatSchG) sind Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Die konkreten Verbote und Ausnahmen stehen im Landschaftsplan des Kreises oder der kreisfreien Stadt bzw. in der Schutzverordnung.
- Bauen: neue bauliche Anlagen sind in der Regel genehmigungspflichtig oder verboten; zuständig ist die untere Naturschutzbehörde.
- Land- und Forstwirtschaft: die ordnungsgemäße Nutzung bleibt meist zulässig.
- Betreten: grundsätzlich erlaubt, anders als in vielen Naturschutzgebieten.