LSG-Marienmuenster
Landschaftsschutzgebiet LSG-HX-00090 · 5758,0 ha · Marienmünster, Höxter, Brakel
Schutzzweck
Die Ausweisung des Gebietes als Landschaftsschutzgebiet erfolgt aufgrund der in § 26 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG genannten Schutzgründe. Zonierung des Landschaftsschutzgebietes L-6-01 „Marienmünster“ Aufgrund der Größe des Schutzgebietes „Marienmünster“ umfasst es Landschaftsbildeinhei ten unterschiedlicher Wertigkeit (siehe hierzu Kapitel 4.7 Landschaftsbild). So haben die Laubwaldbereiche, die naturnahen Fließgewässerverläufe und die durch die Topografie und Gehölze gegliederten Grünlandbereiche eine hohe Wertigkeit während die großflächigen, zumeist ausgeräumten Agrarlandschaften lediglich eine geringe bis mittlere ästhetische Wer tigkeit aufweisen. Um die Erfüllung des Schutzzweckes gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 (wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft“) sicher zu stellen, erfolgt von daher eine entsprechende Zonierung des Schutzgebietes gemäß § 22 Abs. 1 BNatSchG in zwei Zonen. Zone 1 Größe: 1.124 ha Diese Zone umfasst alle hoch bewerteten Landschaftsbildeinheiten (UIH 2016) innerhalb des Schutzgebietes inklusive der in Kapitel 4.7 beschriebenen Arrondierungsflächen. Da inner halb dieser Zonierung eine besondere Schutzbedürftigkeit hinsichtlich der Bewahrung des hochwertigen Landschaftsbildes besteht, ist hier, zusätzlich zu den Verboten des Rege lungskataloges in Kapitel 7, die Errichtung landschaftsbildprägender Bauwerke über 20 m Höhe grundsätzlich nicht gestattet. Zudem besteht für die hochwertigen Flächen ein Umge bungsschutz (siehe Zone 2) Zone 2 Größe: 4.634 ha Diese Zone beinhaltet die sehr gering bis mittel bewerteten Landschaftsbildeinheiten inner halb des Schutzgebietes. Hier gelten die Festsetzungen des Regelungskataloges. Außerdem dürfen „angrenzende hoch- bzw. sehr hochwertige Landschaftsbildeinheiten durch landschaftsbildprägende Bauvorhaben (z. B. Windenergieanlagen) innerhalb mittel-, gering- oder sehr geringwertiger Landschaftsbildeinheiten nicht erheblich beeinträchtigt wer den. Als Beeinträchtigungsfläche werden der dreifache bzw. der fünfzehnfache Radius/ Puf fer der Höhe des Bauvorhabens angesetzt“ (UIH 2016). Links auf externe Dokumente http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lp6_marienmuenster_text.pdf http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lp6_marienmuenster_text.pdf http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lp6_marienmuenster_ekarte.pdf http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/leg…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-HX-00090
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