LSG-Suedlicher Kreis Hoexter
Landschaftsschutzgebiet LSG-HX-00083 · 21196,1 ha · Brakel, Borgentreich, Höxter, Willebadessen, Warburg, Beverungen
Schutzzweck
Die Unterschutzstellung erfolgt: a) zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes der landwirtschaftlich genutzten Flächen unter besonderer Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis gemäß § 2 c Abs. 4 LG einschließlich der Erhaltung des Grünlandes insbesondere auf überschwemmungsgefährdeten, grundwasserbeeinflussten oder erosionsgefährdeten Standorten sowie der Landschaftsstrukturelemente wie Hecken und Feldgehölze; b) zur naturnahen Entwicklung und Wiederherstellung von nachhaltig nutzbaren und stabilen Mischwaldbeständen sowie in den FFH-Gebieten zur Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der naturnahen Laubwälder insbesondere durch Erhalt des derzeitigen Anteils heimischer Laubgehölze und Förderung von Alt- und Totholz unter besonderer Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der Forstwirtschaft gemäß § 2 c Abs. 5 LG; c) zur Erhaltung und Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher Gewässer einschließlich der Uferzonen sowie zur Bewahrung oder Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer im Sinne der „Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik“ (EG-Wasserrahmenrichtlinie) vom 23. Oktober 2000 (ABl. EG L 327 S. 7); im Rahmen der fischereiwirtschaftlichen Nutzung sind die Grundsätze guten fachlichen Praxis gemäß § 2 c Abs. 6 LG besonders zu beachten; d) zur Erhaltung besonders schutzwürdiger Böden hinsichtlich ihrer natürlichen Bodenfunktionen, wie Böden mit hoher regionaler Bodenfruchtbarkeit, regional- bzw. landschaftstypische und/oder seltene Bodentypen sowie alle naturnah erhaltenen Böden, und zur Vermeidung von Wind- und Wassererosion unter besonderer Beachtung der Grundsätze natur- und landschaftsverträglicher Nutzungen; e) zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes als Lebensraum für alle wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sowie insbe- sondere die im Gebiet vorkommenden wildlebenden, heimischen Vogelarten und die nach den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie geschützten Arten; f) zur Sicherung und Entwicklung der das Landschaftsbild gliedernden und belebenden sowie die dörflichen Siedlungsränder prägenden Landschaftselemente wie Hecken, Feldgehölze, Gewässer und Streuobstwiesen; g) wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der naturraumtypischen L…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-HX-00083
Karte
In die Karte klicken: liegt der Punkt in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet?
Was ist im Landschaftsschutzgebiet erlaubt?