LSG-Schlossberg und Stoetchen
Landschaftsschutzgebiet LSG-HSK-00057 · 7,2 ha · Arnsberg
Schutzzweck
Sicherung der Vielfalt und Eigenart der Landschaft im Nahbereich der Ortslagen sowie in alten landwirtschaftlichen Vorranggebieten insbesondere durch deren Offenhaltung; Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts hinsichtlich seines Artenspektrums und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter (hier: leistungsfähige Böden); Umsetzung der Entwicklungsziele 1.1 und – primär – 1.5 zum Schutz des spezifischen Charakters und der Identität der landschaftlichen Teilräume; entsprechend dem Schutzzweck unter 2.3.1 auch Ergänzung der strenger geschützten Teile dieses Naturraums durch den Schutz ihrer Umgebung vor Eingriffen, die den herausragenden Wert dieser Naturschutzgebiete und Schutzobjekte min-dern könnten (Pufferzonenfunktion); Erhaltung der im gesamten Gebiet verstreut anzutref-fenden kulturhistorischen Relikte. Die Freiflächen im LSG „Typ B“ eignen sich im Besonderen auch für den Anbau von nachwachsenden Rohstoffen mit jährlicher Um- / Abtriebszeit. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung bleibt eine Ausnahme nach § 23 Abs. 1 LNatSchGbzw. ein Antrag auf Befreiung nach § 67 BNatSchG für den Anbau nachwachsender Rohstoffe mit mehrjährlichen Um- / Abtriebszeiten grundsätzlich möglich. Ähnlich wie im Bereich „Alte Burg / Kreuzberg“ (s. LSG 2.3.2.25) wer-den die Schlossbergflanken von einem Nutzungsmosaik aus alten, oft nicht mehr genutzten Gärten, Sukzessionsflächen, Grünlandrelikten und vielfältigen Kleinstrukturen eingenommen. Der städtebauliche und landschaftliche Zusammenhang zwischen Schloss und übriger Er-scheinung dieses Bergsporns bildet einen besonderen Erlebnisraum, der stark zur gesamten Attraktivität der Stadt beiträgt. Dabei spielen die noch vorhandenen Freiflächen auch für die Habitatvielfalt des Gebietes eine besondere Rolle; sie sollen erhalten und nach Möglichkeit durch Zurückdrängen von sicht- und lichtbehinderndem Gehölzaufwuchs auch durchaus wieder neu geschaffen werden. Wie auf dem Ruhr-Gegenhang im Südwesten ist dabei die Lage von Einzelflächen i. d. R. nicht entscheidend, so dass sie hier nicht mit konkreten Ent-wicklungsfestsetzungen versehen wurden. Nördlich des Schlossbergs wurde eine öffentliche Grünfläche auf dem „Stötchen“ in die Fest-setzung einbezogen, der in der umgebenden Wohnbebauung eine erhebliche lokale Erho-lungs- und raumbildende Funktion zukommt. Sie ist als eine der stadtbildprägenden Kuppen bewusst von einer Bebauung freigehalten worden. Links auf externe Dokumente http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-HSK-00057
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