Landschaftsschutzgebiet NRW

LSG Gummersbach-Marienheide

Landschaftsschutzgebiet LSG-GM-00001 · 5977,0 ha · Gummersbach, Marienheide, Reichshof, Wipperfürth, Bergneustadt

Schutzzweck

(1) Der Charakter des Gebiets wird wesentlich durch den geomorphologischen Formenreichtum sowie die hohe Reliefenergie geprägt. Die überwiegend landwirtschaftliche Nutzung hat das vorherrschende Landschaftsbild mit weiträumigen Grünlandbereichen und zusammenhängenden Waldflächen hervorgebracht. Kennzeichnend sind zudem zahlreiche entspringende Quellen sowie stark verästelte kleinere Fließgewässer und Flüsse in den Haupttälern. Hervorzuheben sind hierbei insbesondere Leppe, Gelpe, Strombach, Rospebach, Seßmarbach sowie die das Gebiet durchfließende Agger. Den Gewässern kommt eine besondere Bedeutung als Hauptleitlinien des Biotopverbundes mit herausragender oder besonderer Funktion zu. Die großflächigen Waldbereiche bilden die Grundlage für ein ruhiges Natur- und Landschaftserleben und besitzen darüber hinaus eine hohe Bedeutung für den Naturhaushalt. Ebenfalls prägend für das Gebiet sind die verstreut liegenden, kleinteiligen Ortslagen, Mühlen und Gehöfte, die im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung entstanden sind. (2) Die Unterschutzstellung erfolgt 1. gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit sowie der nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, insbesondere a) zur Erhaltung der vorhandenen Landschaftselemente wie Streuobstwiesen, Feldgehölze, Hecken, Baumreihen oder Saumbiotope; b) zur Erhaltung und Wiederherstellung vielfältig strukturierter Grünlandbereiche, der Fluss- und Bachauen, Gräben und Uferbereiche als Lebensraum sowie aufgrund ihrer herausragenden oder besonderen Bedeutung für den Biotopverbund; c) zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Fließgewässer mit naturnaher Ufervegetation; d) zur Erhaltung der vorhandenen Waldbereiche wegen ihrer hohen Bedeutung für den Naturhaushalt; e) zur Erhaltung schutzwürdiger Böden, insbesondere solcher mit extremen Wasser- und Nährstoffangeboten, als natürlicher Lebensraum; f) zur Erhaltung und Wiederherstellung bodenständiger Laubwälder; g) zur Erhaltung und Wiederherstellung extensiv genutzter Grünlandflächen an Ortsrändern sowie solcher in Niederungsbereichen, die von landesweiter Bedeutung für den Biotopverbund sind; h) zur Erhaltung siedlungsnaher Freiräume mit klimatischen Ausgleichsfunktionen; 2. gemäß § 26 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG weg…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-GM-00001

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Was ist im Landschaftsschutzgebiet erlaubt?

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