Landschaftsschutzgebiet NRW

LSG Scherfbachtal und Quellsiefen

Landschaftsschutzgebiet LSG-GL-00119 · 99,1 ha · Odenthal, Kürten

Schutzzweck

Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung strukturierender Landschaftselemente und der Biotopvielfalt in einem durch Forst- und Landwirtschaft vorgeprägten Landschaftsraum, insbesondere auch zur Erhaltung und Entwicklung des Nutzungsmosaiks aus Quellbächen, Auenwald, Fettweiden, Nass- und Feuchtgrünland, Streuobstbeständen, Obstgehölzen, Quellbereichen sowie eines Sonderstandortes (Steinbruch) – ferner zur Erhaltung des Lebensraums für gebietsspezifische Pflanzen und Tiere. Das Gebiet stellt mit seinen naturnahen und unverbauten Waldquellen und -bächen sowie den kleinräumig differenzierten Grünlandtypen einen bedeutenden Teilraum innerhalb der Scherfbach-Dhünn-Verbundachse dar. Schutzzwecke Im Einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt: • wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung in Natur und Landschaft sowie als ländlicher Erlebnisraum (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BNatSchG), • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG), • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tierarten, insbesondere zur Erhaltung des Nutzungsmosaiks aus extensiv genutztem Grünland, laubwaldbestockten Hängen und naturnahen Bächen (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG), • zur Erhaltung und Entwicklung der typischen und vielgestaltigen land- und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG), • zur Erhaltung und Entwicklung von strukturierenden Landschaftselementen und der Biotopvielfalt (Quellbäche, Auenwald, Fettweide, Nass- und Feuchtgrünland, Streuobstbestände, Obstgehölze, Quellbereiche, Sonderstandort: Steinbruch nördlich von Klev) in einem durch Siedlungsräume sowie Land- und Forstwirtschaft vorgeprägten Landschaftsraum (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BNatSchG), • zur Erhaltung und Sicherung einer Biotopverbundfläche mit herausragender Bedeutung als Verbindungsfläche und mit Verbindungselementen sowie zur Ergänzung und als Puffer für das angrenzende Naturschutzgebiet (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 3 und 4 BNatSchG), • zur Erhaltung und zum Schutz der gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW geschützten Biotope: natürliche Fließgewässerbereiche, Auenwald, Feuchtgrünland (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG). Links a…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-GL-00119

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Was ist im Landschaftsschutzgebiet erlaubt?

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