Landschaftsschutzgebiet NRW

LSG Waldkomplexe zwischen Boemberg und Eichholz

Landschaftsschutzgebiet LSG-GL-00115 · 63,3 ha · Odenthal

Schutzzweck

Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung strukturierender Landschaftselemente und der Biotopvielfalt in einem durch Siedlungsräume sowie Land- und Forstwirtschaft vorgeprägten Landschaftsraum, insbesondere auch zur Erhaltung und Entwicklung eines ausgedehnten, überwiegend alten Laubholzbestandes, zusammengesetzt aus gebietstypischen Buchen- und Eichenmischwäldern an mäßig bis steil geneigten Hangpartien mit einigen Quellen und Siefen sowie kleinflächigen Grünlandbrachen und Extensivgrünland als artenreiche Biotope. Ferner dient die Ausweisung der Erhaltung des Lebensraums für gebietsspezifische Pflanzen und Tiere. Das Gebiet nimmt als naturnahes Quellgebiet eine bedeutende Stellung innerhalb der Dhünn-Biotopverbundachse ein. Schutzzwecke Im Einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt: • wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung in Natur und Landschaft sowie als ländlicher Erlebnisraum (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BNatSchG), • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG), • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tierarten, insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung eines ausgedehnten, überwiegend alten Laubholzbestandes, zusammengesetzt aus gebietstypischen Buchen- und Eichenmischwäldern an mäßig bis steil geneigten Hangpartien mit einigen Quellen und Siefen, mit kleinflächigen Grünlandbrachen und Extensivgrünland als artenreiche Biotope, sowie zur Erhaltung des Landschaftskomplexes als Erholungsraum und Lebensraum für gebietsspezifische Pflanzen und Tiere (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG), • zur Erhaltung und Entwicklung der typischen und vielgestaltigen forst- und landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG), • zur Erhaltung und Entwicklung von strukturierenden Landschaftselementen und der Biotopvielfalt (Fettweiden, Streuobstweide, Sickerquelle) in einem durch Siedlungsräume sowie Forstwirtschaft vorgeprägten Landschaftsraum (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BNatSchG), • zur Erhaltung und Sicherung einiger Biotopverbundflächen mit herausragender Bedeutung als Verbindungsflächen sowie mit Verbindungselementen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 3 und 4 BNatSchG), • zur Erhaltung und zum Schutz der gemäß § 30 BNatSchG i.V. mit § 42 LN…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-GL-00115

Karte

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Was ist im Landschaftsschutzgebiet erlaubt?

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