Landschaftsschutzgebiet NRW

LSG Wald, Quellsiefen und Tal des Kaesbaches

Landschaftsschutzgebiet LSG-GL-00114 · 40,5 ha · Odenthal

Schutzzweck

Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung strukturierender Landschaftselemente und der Biotopvielfalt in einem durch Forstwirtschaft vorgeprägten Landschaftsraum, insbesondere auch zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Bachsystems inmitten eines Komplexes aus Buchen- und Fichtenwäldern – ferner zur Erhaltung und Entwicklung von strukturierenden Landschaftselementen und der Biotopvielfalt. Es handelt sich um einen naturnahen Quell- und Fließgewässerlebensraum mit naturnahen amphibischen und terrestrischen Kontaktlebensräumen innerhalb der Scherfbach-Dhünn-Verbundachse. Schutzzwecke Im Einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt: • wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung in Natur und Landschaft sowie als ländlicher Erlebnisraum (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BNatSchG), • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG), • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tierarten, insbesondere zur Erhaltung und Entwicklung eines naturnahen Bachsystems inmitten eines Komplexes aus Buchen- und Fichtenwäldern (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG), • zur Erhaltung und Entwicklung der typischen und vielgestaltigen land- und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG), • zur Erhaltung und Entwicklung von strukturierenden Landschaftselementen und der Biotopvielfalt (Fettweiden, Fettwiesen, Feuchtgrünland, bachbegleitender Erlenwald, Feldgehölze, Quellmulden, naturnahe Bachabschnitte) in einem durch Siedlungsräume sowie Land- und Forstwirtschaft vorgeprägten Landschaftsraum (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BNatSchG), • zur Erhaltung und Sicherung einer Biotopverbundfläche mit herausragender Bedeutung als Verbindungsfläche und mit Verbindungselementen sowie zur Ergänzung und als Puffer für das angrenzende Naturschutzgebiet (§ 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Ziff. 3 und 4 BNatSchG), • zur Erhaltung und zum Schutz der gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 42 LNatSchG NRW geschützten Biotope: naturnahe Fließgewässerbereiche, Quellbereiche, Auenwald, Nass- und Feuchtgrünland (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG). Links auf externe Dokumente https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lpo_text.pdf https://legald…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-GL-00114

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