LSG Hambachtal
Landschaftsschutzgebiet LSG-GL-00104 · 36,1 ha · Odenthal, Bergisch Gladbach
Schutzzweck
Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung strukturierender Landschaftselemente und der Biotopvielfalt in einem durch Forstwirtschaft vorgeprägten Landschaftsraum, insbesondere auch zur Erhaltung eines Siefen-Systems der Bergischen Hochflächen mit naturnahen Bachabschnitten, Sumpfwaldresten, Feuchtgrünlandflächen und naturnahen Hangwaldresten mit besonderer Bedeutung als Vernetzungsbiotop der Scherfbach-Biotopachse sowie zur ökologischen Optimierung des Gebietes, insbesondere durch Erhaltung standortgemäßer Laubholzbestände entlang der Bäche. Der Quellsiefen übernimmt vor allem Funktionen als Refugial- und Ausbreitungsgebiet für Arten der charakteristischen Quellbachfauna sowie für Arten der strukturreichen Kulturlandschaft innerhalb der Scherfbach-Dhünn-Verbundachse. Schutzzwecke Im Einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt: • wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung in Natur und Landschaft sowie als ländlicher Erlebnisraum (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BNatSchG), • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG), • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tierarten, insbesondere zur Erhaltung eines Siefen-Systems der Bergischen Hochflächen mit naturnahen Bachabschnitten, Sumpfwaldresten, Feuchtgrünlandflächen und naturnahen Hangwaldresten mit besonderer Bedeutung als Vernetzungsbiotop der Scherfbach-Biotopachse sowie zur ökologischen Optimierung des Gebietes durch Erhaltung standortgemäßer Laubholzbestände entlang der Bäche (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG), • zur Erhaltung und Entwicklung der typischen und vielgestaltigen, vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG), • zur Erhaltung und Entwicklung von strukturierenden Landschaftselementen und der Biotopvielfalt (Nass- und Feuchtgrünlandbrache, Fettweide, Fettwiese, Auenwald, Laubwald, Ufergehölze, Gebüsch) in einem durch Siedlungsräume sowie Land- und Forstwirtschaft vorgeprägten Landschaftsraum (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BNatSchG), • zur Erhaltung und Sicherung einer Biotopverbundfläche mit besonderer Bedeutung als Verbindungsfläche und mit Verbindungselementen (§ 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Ziff. 3 und 4 …
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-GL-00104
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