Landschaftsschutzgebiet NRW

LSG Steinbach- und oberstes Strundetal sowie Waldkomplex bei der Zwergenhoehle

Landschaftsschutzgebiet LSG-GL-00076 · 22,4 ha · Odenthal, Bergisch Gladbach, Kürten

Schutzzweck

Die Schutzausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung strukturierender Landschaftselemente und der Biotopvielfalt in einem durch Forstwirtschaft vorgeprägten Landschaftsraum, insbesondere auch zur Erhaltung eines strukturreichen Biotopkomplexes am Rande des Landschaftsraumes der Paffrather Kalkmulde in Odenthal als überregional wertvoller Refugiallebensraum – ferner zur Erhaltung strukturierender Landschaftselemente und der Biotopvielfalt in einem durch Siedlungsräume vorgeprägten Landschaftsraum. Schutzzwecke Im Einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt: • wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung in Natur und Landschaft sowie als ländlicher Erlebnisraum (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BNatSchG), • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG), • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tierarten, insbesondere zur Erhaltung eines strukturreichen Biotopkomplexes am Rande des Landschaftsraumes der Paffrather Kalkmulde in Odenthal als überregional wertvoller Refugiallebensraum sowie zur Erhaltung der Kalkflora (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG), • zur Erhaltung und Entwicklung der typischen und vielgestaltigen weitgehend forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG), • zur Erhaltung und Entwicklung von strukturierenden Landschaftselementen und der Biotopvielfalt (Laubwald, Altholz, Totholz, Kleingewässer, Quellbereiche, Sekundärstandorte) in einem durch Siedlungsräume sowie Forstwirtschaft vorgeprägten Landschaftsraum (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BNatSchG), • zur Erhaltung und Sicherung einiger Biotopverbundflächen mit herausragender Bedeutung als Verbindungsflächen sowie mit Verbindungselementen (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 3 und 4 BNatSchG), • zur Erhaltung und zum Schutz der gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 42 LNatSchG NRW geschützten Biotope: naturnahe Fließgewässerbereiche, Quellbereiche (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG). Links auf externe Dokumente https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lpo_text.pdf https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lpo_fk.pdf https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lpo_ek.pdf https://legaldocs.naturschutzinform…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-GL-00076

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