LSG Hangwaelder, Nebensiefen und Talraum der Dhuenn
Landschaftsschutzgebiet LSG-GL-00038 · 236,6 ha · Odenthal
Schutzzweck
Die Schutzgebietsausweisung erfolgt zur Erhaltung und Entwicklung strukturierender Landschaftselemente und der Biotopvielfalt in einem durch Siedlungsräume sowie Forstwirtschaft vorgeprägten Landschaftsraum, insbesondere auch zur Erhaltung weitgehend ungestörter, standortgemäßer Laubmischwälder mit gestufter Altersstruktur einschließlich der Tot- und Altholzstadien sowie zur Erhaltung und Entwicklung unverbauter Quellen und Quellbäche. Schutzzwecke Im Einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt: • wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung in Natur und Landschaft sowie als ländlicher Erlebnisraum (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BNatSchG), • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG), • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tierarten, einschließlich eines Sonderstandorts für felsbewohnende Pflanzen (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG), • zur Erhaltung und Entwicklung der typischen und vielgestaltigen land- und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft (§ 26 Abs. 1 Ziff. 2 BNatSchG), • zur Erhaltung und Entwicklung von strukturierenden Landschaftselementen und der Biotopvielfalt (Laubwald, Totholz, Altholz, Obstweide, Siefen, Fettweide) in einem durch Siedlungsräume sowie Forstwirtschaft vorgeprägten Landschaftsraum, insbesondere auch zur Entwicklung weitgehend ungestörter, standortgemäßer Laubmischwälder mit gestufter Altersstruktur einschließlich der Tot- und Altholzstadien sowie zur Erhaltung und Entwicklung unverbauter Quellen und Quellbäche (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BNatSchG), • zur Erhaltung und Sicherung einer Biotopverbundfläche mit besonderer Bedeutung als Verbindungsfläche und mit Verbindungselementen sowie zur Ergänzung und als Puffer für das angrenzende Naturschutz- und Fauna-Flora-Habitat-Gebiet (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 Ziff. 3 und 4 BNatSchG), • zur Erhaltung und zum Schutz der gemäß § 30 BNatSchG i.V. mit § 42 LNatSchG NRW geschützten Biotope: Quellbereiche, naturnahe Fließgewässerbereiche, Auenwald, Nass- und Feuchtgrünland (§ 26 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG). Links auf externe Dokumente https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lpo_text.pdf https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lpo_fk.pdf https://legaldocs.naturschutzinfo…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-GL-00038
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