LSG Grombachssiepen; Wiembach- und Seitentaeler; Laubwald und Streuobstwiese bei Repinghofen; Landscheider Bachtal sowie Teile des Imelsbaches
Landschaftsschutzgebiet LSG-GL-00010 · 219,1 ha · Burscheid, Leichlingen
Schutzzweck
Das Landschaftsschutzgebiet im Bereich des Grombachs wird zur Erhaltung des Vegetationsmosaiks eines landschaftsraumtypischen Tälchens, insbesondere zur Erhaltung und Optimierung von Stillgewässern, geschützt. Das Wiembachgebiet, Imelsbachtal sowie das Landscheider Bachtal werden zur Erhaltung und Entwicklung der Bachtälchen und ihrer Hangbereiche mit ihrem Biotopkomplex aus naturnahen Wäldern, naturnahen Gewässerstrukturen sowie Feuchtgrünlandflächen geschützt. Dem Gebiet bei Repinghofen kommt eine besondere Bedeutung zur Erhaltung von Feuchtgrünland, zur Erhaltung des faunistisch bedeutsamen Biotoptyps Obstweide, als kulturhistorisches Dokument im Bergischen Land und zur Wiederherstellung einer kleinflächig strukturierten Kulturlandschaft zu. Das mehrteilige und vielfältige Landschaftsschutzgebiet hat eine herausragende Bedeutung als Biotopverbundraum, insbesondere zur Erhaltung wichtiger Verbindungsflächen und Verbindungselemente. Im Einzelnen werden folgende Schutzzwecke festgesetzt: • wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft (§ 26 Abs. 1, Ziff. 2 BNatSchG) • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tierarten (§ 26 Abs. 1, Ziff. 1 BNatSchG) • Erhaltung und Entwicklung der typischen und vielgestaltigen land- und forstwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft (§ 26 Abs. 1, Ziff. 2 BNatSchG) • Erhaltung und Entwicklung von strukturierenden Landschaftselementen und der Biotopvielfalt (Hochstaudenfluren, Feldgehölze, Obstbaumbestände, Brachflächen, Gehölzgruppen, Streuobstwiesen-Reste) in einem durch Siedlungsräume sowie Land- und Forstwirtschaft vorgeprägten Landschaftsraum (§ 26 Abs. 1, Ziff. 1 u. 2 BNatSchG) • Erhaltung und Sicherung eines Biotopverbundraums mit herausragender Bedeutung mit Verbindungsflächen und Verbindungselementen (§ 21 Abs. 1 u. Abs. 3 Ziff. 3, 4 BNatSchG) • Erhaltung und Schutz der gemäß § 30 BNatSchG i.V. mit § 62 LG NRW geschützten Biotope: naturnahe Fließgewässerbereiche und Quellbereiche, Auwald, seggen- und binsenreiche Nasswiesen (§ 26 Abs. 1, Ziff. 1 BNatSchG) Links auf externe Dokumente https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lp1_bu_le_ek.pdf https://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/lp1_bu_le_fk.pdf https://legaldocs.naturschutzinformatio…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-GL-00010
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