Landschaftsschutzgebiete

LSG-In den Gemeinden Alfter und Wachtberg im Rhein-Sieg-Kreis

Landschaftsschutzgebiet LSG-5207-0001 · 4113,9 ha · Wachtberg, Bonn

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung erfolgt a) gemäß § 21 Buchstabe a) LG zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere aufgrund • der landschaftlichen Strukturvielfalt – geprägt durch die vorhandenen landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Nutzungsformen – mit Grünland- und Ackerbereichen im Wechsel mit Obstkulturen und Strukturelementen, insbesondere Feldgehölzen, Hecken, Baumgruppen, Obstwiesen und Saumgesellschaften, • der Waldbestände, insbesondere zur Erhaltung von Laubwäldern in naturräumtypischer Entwicklung, • der Bachläufe und deren begleitenden Auenbereichen, • der Funktionen der naturnahen und natürlichen Bereiche für den Biotopverbund sowie als Regenerations- und Rückzugsraum für landschaftstypische Tiere und Pflanzen, • der Bedeutung der Gebiete als Produktionsgrundlage für den Obstanbau, die gärtnerische Nutzung sowie für die Land- und Forstwirtschaft, • der Funktionen der Böden als Filter und Speicher, • der Bedeutung der Gebiete für den Wasserhaushalt, insbesondere als Einzugsbereiche und Speicher von Oberflächenwasser und Grundwasser, • der Funktion der Gebiete als klimatisches Ausgleichsraum, • der Bedeutung des Freiraumes wegen seiner vielfältigen Funktionen für den Naturhaushalt; b) gemäß § 21 Buchstabe b) LG wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft, die im Besonderen geprägt werden durch • die landschaftsraumtypische Geländemorphologie, insbesondere im Drachenfelser Ländchen, • die Kulturlandschaft, die sich unter anderem durch einen hohen Anteil von Obstbauflächen, grünlandgeprägten Bachtälern und sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen sowie Strukturelementen, wie Baum- und Strauchgruppen, Obstwiesen und Hecken, auszeichnet, • die Waldflächen und den häufigen Wechsel mit Offenlandbereichen, die einen großen Anteil an erlebnisreichen Waldrandzonen bewirken, • die Perspektivenvielfalt, welche durch das Zusammenspiel der Geländeoberfläche und den Nutzungsstrukturen bedingt ist und abwechslungsreiche Ausblicke, insbesondere auf das Siebengebirge und in die Kölner Bucht, ermöglicht; c) gemäß § 21 Buchstabe c) LG wegen der besonderen Bedeutung der Landschaftsschutzgebiete für die Erholung, insbesondere für die Naherholung am Rande eines Ballungsraumes, bei der das Natur- und Landschaftserleben im Vordergrun…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-5207-0001

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Was ist im Landschaftsschutzgebiet erlaubt?

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