Landschaftsschutzgebiete

LSG-Bleibtreusee

Landschaftsschutzgebiet LSG-5107-0003 · 110,8 ha · Kerpen, Hürth, Wesseling

Schutzzweck

Das Gebiet wird geschützt: 1) ? zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, ein-schließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere - zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des großflächigen Bleibtreusees und der verschiedenen Gewässerzonen, der Ufer- und Gewässervegetation und der verschiedenen Vegetations- und Gehölzstrukturen im Uferbereich als Lebensstätten und Lebensräume für wild lebende, z. T. gefährdete und seltene Tierarten, insbesondere für Wasservögel als Brut-, Nahrungs-, Rückzugs- und Durchzugsgebiet, als Rast- und Überwinterungsbiotop sowie wegen der Bedeutung des Gewässers als Trittsteinbiotop und im Biotopverbund. - wegen des landschaftsökologischen Wertes der naturnahen Gewässerlandschaft und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für den Erhalt und die Entwicklung des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter. - aufgrund der besonderen Eigenschaft des Bleibtreusees als Rekultivierungssee nach dem Braunkohlentagebau mit umgebender forstlicher Rekultivierung. - aufgrund seiner Funktion als Bestandteil eines in Wald eingebetteten Sees, der als landschaftlicher Freiraum eine Ausgleichsfunktion für angrenzende Gebiete übernimmt. 2) - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhis-torischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere - wegen der Bedeutung der Gewässerlandschaft und der vielfältigen Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das Landschaftsbild. ? zur Erhaltung landschaftlicher Freiräume und einer großflächigen, naturnahen Gewässerlandschaft. 3)-? wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung ((§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), insbesondere - wegen der Bedeutung für die intensive was-sergebundene Erholung. Links auf externe Dokumente http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Rekultivierte Ville_Text_13.Aenderung.pdf http://legaldocs.naturschutzinformationen.nrw.de/legaldocs/LP Rekultivierte Ville_Text.pdf Verwaltungstechnische Angaben Schutzstatus: LSG, bestehend Verfahrensstand: LP rechtskraeftig Gültigkeit: Inkraft seit: 1990, Inkraft: 2016, außerkraft: 9999 Amtsblatt / LP: LP Rekultivierte Ville (2016-07-05)( Bem.: 13.Änderung…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-5107-0003

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Was ist im Landschaftsschutzgebiet erlaubt?

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