Landschaftsschutzgebiet NRW

LSG-Ehemaliger Tagebau Bergheim

Landschaftsschutzgebiet LSG-5005-0016 · 825,0 ha · Elsdorf

Schutzzweck

Das Gebiet wird geschützt: 1)- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nut-zungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26 Abs.1 Nr.1 BNatSchG), insbesondere - wegen des landschaftsökologischen Wertes des Landschaftsraumes und zur Erhaltung öko- logischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaf-fung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen des biotischen Entwicklungspotentials der Landschaft. - zur Erhaltung und Entwicklung der rekultivierten Böden wegen ihrer Regelungsfunktion als Filter-, Speicher- und Stoffumsetzungssystem, wegen ihrer Lebensraum- und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung. - zur Klimaverbesserung und als Immissionsschutz durch Erhalt landschaftlicher Freiräume mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion. - zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung der Waldflächen, Aufforstungen, Baumreihen, der vielfältigen Gehölzstrukturen, der linearen Grünstreifen mit Gehölzen, Gräben und Wegerainen, der Grünlandflächen, der Kleingewässer, Tümpel und Gräben mit Ufer- und Gewässervegetation als Lebensräume für wild lebende Tier- und Pflanzenarten in der rekultivierten Landschaft. - wegen der reich gegliederten Landschaftsräume und der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop und wegen der Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes. - zur Sicherung derjenigen Landschaftsbereiche mit dem bördetypischen Charakter der großräumigen, unzerschnittenen, offenen und gehölzarmen Agrarlandschaft als Lebensraum für Tiere der offenen Feldflur - z.B. Feldlerche, Rebhuhn und Grauammer - sowie den Erhalt und die Entwicklung linearer Grünstreifen, Säume, Wegeraine und unbefestigter Wege in diesen Bereichen als wichtige Habitatelemente insbesondere für die genannten Arten. 2) - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs.1 Nr.2 BNatSchG), insbesondere -wegen der Bedeutung der vielfältigen Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das Landschaftsbild. - zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen. 3) - wegen der besonderen Be…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-5005-0016

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Was ist im Landschaftsschutzgebiet erlaubt?

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