Landschaftsschutzgebiete

LSG-Fliestedener Bach / Ommelstal

Landschaftsschutzgebiet LSG-4906-0007 · 113,3 ha · Bergheim, Pulheim

Schutzzweck

Das Gebiet wird geschützt: 1) - zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, ein-schließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), insbesondere - wegen des landschaftsökologischen Wertes des Landschaftsraumes und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen des biotischen Entwicklungspotentials der Landschaft. - zur Erhaltung und Entwicklung der Böden, insbesondere der dort auftretenden schutzwürdigen Böden (z. B. Parabraunerden, typische Pararendzinen), wegen ihrer Regelungsfunktion als Filter-, Speicher- und Stoffumsetzungssystem, wegen ihrer Lebensraum- und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung. - zur Klimaverbesserung durch Erhalt landschaftlicher Freiräume mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion. - zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung des Fließgewässers "Fliestedener Bach", der Ufer- und Gewässervegetation, der verschiedenen Vegetations- und Gehölzstrukturen und der linearen Grünstreifen mit Gehölzen und Wegerainen als Lebensräume für wild lebende Tierarten und Pflanzen in der Landschaft. - wegen der gegliederten Landschaftsräume und der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop und wegen der Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes. - als Pufferzone zur Abschirmung störender Randeinflüsse auf das Naturschutzgebiet "Kernzone Ommelstal". 2) - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistori-schen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), insbesondere - wegen der Bedeutung der vielfältigen Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das Landschaftsbild. - zur Erhaltung und Entwicklung landschaftlicher Freiräume mit natürlichen Landschaftselementen und Grünstrukturen zwischen den Siedlungsbereichen. - zur Erhaltung der geomorphologischen Strukturen und der Hangkante sowie der Relief- und der Talform. 3) - wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung ((§ 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG), insbesondere - wegen der Bedeutung für die ruhige, naturbezogene, ortsnahe Erholung im Zentrum angrenzenden Siedlungsbereiche. Links auf externe Dokumente http://legaldoc…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-4906-0007

Karte

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Was ist im Landschaftsschutzgebiet erlaubt?

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