LSG-Rekultivierungsflaechen Frimmersdorf Sued
Landschaftsschutzgebiet LSG-4905-0015 · 604,0 ha · Elsdorf, Grevenbroich, Bedburg
Schutzzweck
Das Gebiet wird geschützt: 1) - zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nuzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§ 26 Abs.1 Nr.1 BNatSchG), insbesondere - wegen des landschaftsökologischen Wertes des Landschaftsraumes und zur Erhaltung ökologischer Funktionen, zur Erhaltung und Schaffung geeigneter Voraussetzungen und Maßnahmen für die Entwicklung des Naturhaushalts und der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie wegen des biotischen Entwicklungspotentials der Landschaft. - zur Erhaltung und Entwicklung der rekultivierten Böden wegen ihrer Regelungsfunktion als Filter-, Speicher- und Stoffumsetzungssystem, wegen ihrer Lebensraum- und Produktionsfunktion sowie zur Grundwasserneubildung. - zur Klimaverbesserung und als Immissionsschutz durch Erhalt landschaftlicher Freiräume mit Vegetations- und Gehölzstrukturen zur Ausgleichsfunktion. - zur Sicherung, Erhaltung und Entwicklung der Waldflächen, Aufforstungen, Baumreihen, der vielfältigen Gehölzstrukturen, der linearen Grünstreifen mit Gehölzen, Gräben und Wegerainen, des Kasterer Sees mit Ufer- und Gewässervegetation und der Randflächen der Erft sowie eines Abschnitts der Erft als Lebensräume für wild lebende Tier- und Pflanzenarten in der rekultivierten Landschaft. - wegen der reich gegliederten Landschaftsräume und der vielfältigen Vegetations- und Biotopstrukturen als Trittsteinbiotop und wegen der Vernetzungsfunktion innerhalb eines Biotopverbundes. - als Pufferzone zur Abschirmung störender Randeinflüsse auf das Naturschutzgebiet "Erft zwischen Bergheim und Bedburg" - zur Sicherung derjenigen Landschaftsbereiche mit dem bördetypischen Charakter der großräumigen, unzerschnittenen, offenen und gehölzarmen Agrarlandschaft als Lebensraum für Tiere der offenen Feldflur - z.B. Feldlerche, Rebhuhn und Grauammer - sowie den Erhalt und die Entwicklung linearer Grünstreifen, Säume, Wegera-ne und unbefestigter grüner Wege in diesen Be-reichen als wichtige Habitatelemente insbesondere für die genannten Arten. 2) - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft (§ 26 Abs.1 Nr.2 BNatSchG), insbesondere - wegen der Bedeutung der vielfältigen Vegetations-, Biotop- und Landschaftsstrukturen für das Landschaftsbild. - zur Erhaltung und Entwicklun…
Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-4905-0015
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