Landschaftsschutzgebiet NRW

LSG FFH-Gebiet Fürstenberger Wald

Landschaftsschutzgebiet LSG-4518-0020 · 1492,4 ha · Bad Wünnenberg, Marsberg, Brilon

Schutzzweck

Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG, insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten von seltenen und gefährdeten sowie landschaftsraumtypischen Tier- und Pflanzenarten innerhalb eines großflächigen, zusammenhängenden Waldgebietes, das sich durch einen hohen Anteil artenreicher Hainsimsen- Buchenwälder, zahlreicher Quellen und naturnahen Bachläufen mit Unterwasservegetation und bachbegleitenden Grünlandgesellschaften sowie Erlen-Eschenwälder und Bruchwälder auszeichnet, - zur Bewahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Art. 4 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie; hierbei handelt es sich um die folgenden natürlichen Lebensräume gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie: Erlen-Eschen- und Weichholz-Auenwälder (Natura 2000-Code 91E0, Prioritärer Lebensraum), Hainsimsen-Buchenwald (Natura 2000-Code 9110) Fließgewässer mit Unterwasservegetation (Natura 2000-Code 3260) Magere Flachland-Mähwiesen (Natura 2000-Code 6510) Das Gebiet dient darüber hinaus dem besonderen Schutz und der Entwicklung der Lebensräume der folgenden Arten von gemeinschaftlichen Interesse nach FFH- oder Vogelschutzrichtlinie: weitere gefährdete Vogelart Schwarzspecht Grauspecht Mittelspecht Raufußkauz Rotmilan Groppe Bachneunauge Hirschkäfer Bei diesem Gebiet handelt es sich um einen Teilbereich des FFH-Gebietes 2Bredelar, Stadtwald Marsberg und Fürstenberger Wald" (DE-4518-305). Dieses ist Bestandteil des kohärenten ökologischen Netzes "Natura 2000" gemäß Art. 3 Abs. 1 der "Richtlinie 92/43/ EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen" (FFH-Richtlinie) vom 21.05.1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), geändert durch die Richtlinie 97/62/EWG vom 27.10.1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42). Das Laubwaldgebiet ist durch seine Größe und Ausprägung, durch das Netz von Quellbächen und naturnahen Fließgewässern mit ihren Auewäldern sowie der nahezu vollständig ausgebildeten Avifauna von landesweit herausragender Bedeutung als wichtiges Vernetzungselement und Refugialraum. Zentrales Ziel ist der Schutz, die Erhaltung und Entwicklung der alt- und totholzreichen altersheterogenen Hainsimsen- Buchenwälder sowie die Optimierung und Vermehrung der Erlen- Eschen- und Weichholzauenwälder mit ihrer typischen Fauna und F…

Amtliche Fachinformation: LINFOS-Steckbrief LSG-4518-0020

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Was ist im Landschaftsschutzgebiet erlaubt?

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